Handout Preineder bei Pressekonferenz inkl. ergänzende Info

Pressekonferenz
am 14.1.2004

Preineder: Anhebung der Ökostrom-Zuschläge dringend erforderlich

Aktualisierung am 23. Jänner

Präsidentenkonferenz fordert rasche Novellierung der Zuschlagsverordnung

Wien (präko, 14. Jänner 2004). „Ökostromanlagen tragen wesentlich zur Erreichung des Kyoto-Zieles bei. Österreich muss in diesem Zusammenhang bis zum Jahr 2012 insgesamt 17 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent einsparen. Das derzeit gültige 4%-Ökostromziel leistet dazu einen CO2-Einsparungs-Beitrag von 6,5%. Nun wurde jedoch die Förderung von Ökostrom für 2004 wegen des Widerstandes einiger Länder vorerst auf den Beiträgen des Jahres 2003 eingefroren, woraus sich eine Investitionslücke von 32 Mio. EUR für das Jahr 2004 ergibt. Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, aber auch zur Förderung der heimischen Technologie verlangen wir eine sofortige Anhebung der Ökostrom-Zuschläge um durchschnittlich 0,07 Cent/kWh, wie sie ursprünglich vom Wirtschaftsministerium vorgeschlagen wurde“, forderte der Obmann des Ausschusses für Energiefragen in der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, Martin Preineder.

Mit dem Ökostromgesetz wurde eine Abnahme- und Vergütungsverpflichtung für
Ökostrom auf 13 Jahre festgelegt. Auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage wurden im Jahr 2003 Biomasse-Projekte eingereicht, von denen einige bereits  die notwendigen Bescheide erhielten, um einen Vertrag zum Netzanschluss zu bekommen. Andere haben sowohl den Bescheid als auch den Vertrag mit dem Ökobilanzgruppenverant­wortlichen (Öko-BGV).

Auf Grund der um 0,07 Cent/kWh zu geringen Zuschläge für das Jahr 2004 ergibt sich eine Finanzierungslücke für sonstigen Ökostrom von etwa 32 Mio. Euro. Überlegt wird nun, dass jene Anlagen, die einen Vertrag mit dem Öko-BGV abgeschlossen haben den Einspeisetarif laut Einspeisetarif-Verordnung 2003 erhalten. Alle anderen Anlagen, selbst wenn schon erste Investitionen getätigt wurden, sollen einen wesentlich geringeren Einspeisetarif bekommen. Dieser könnte um bis zu 70% reduziert sein“, so Preineder weiter.

Und deutlich: “Mit dem Gesetz wurde ein klares Zeichen in Richtung Förderung von erneuerbaren Energien gesetzt. Diese Vorgangsweise jedoch stellt den Gesetzeswillen auf den Kopf und führt einzelne Betreiber sogar in den finanziellen Ruin. Das ist völlig inakzeptabel und stellt die Zukunft der erneuerbaren Energie in Österreich insgesamt in Frage. Nach ersten Berechnungen haben 110 Anlagenbetreiber im Jahr 2003 zwar einen Bescheid erhalten haben und erste Investitionen getätigt, verfügen jedoch noch über keinen Vertrag mit dem Öko-BGV. All diese Anlagenbetreiber stehen nun vor einer ausweglosen finanziellen Situation.

  Zuschlagsverordnung 2003
Auf Grund des steigenden Ökostrom-Anteils und des dadurch notwendigen, höheren Fördervolumen wurde vom Wirtschaftsministerium (BMWA) eine Zuschlagsverordnung mit durchschnittlich 0,07 Cent/kWh höheren Zuschlägen vorgeschlagen. Der Verordnungsentwurf bezog sich im wesentlichen auf ein von der E-Control erstelltes Gutachten „Bestimmung der Förderbeiträge für Kleinwasserkraft und sonstige Ökoanlagen für 2004“. Zuständig für die Festsetzung der Zuschläge sind die vier Ministerien BMWA, BMLFUW, BMGF und BMJ sowie eine Arbeitsgruppe der Landeshauptleute (Wien, Sbg., Vbg. und Ktn.).
Die Förderung von Ökostrom für das Jahr 2004 bzw. die neue Zuschlagverordnung, welche von der Präsidentenkonferenz begrüßt wurde, wurde jedoch auf Grund des Widerstandes von einigen Ländern vorerst auf den Beiträgen des Jahres 2003 eingefroren, woraus sich eine Investitionslücke von 32 Mio. Euro für das Jahr 2004 ergibt.
Die Zuschlagsverordnung legt einen Betrag/kWh fest, der von allen Stromkunden gestaffelt nach Netzebene zu bezahlen ist. Aus den Zuschlägen werden u. a. die notwendigen Fördermittel für die Einspeisetarife eingehoben. Der Einspeisetarif wird jedoch auch durch einen so genannten Verrechnungspreis finanziert (vom Stromhändler eingehoben und an den Öko-BGV weitergeleitet). Der Verrechnungspreis beträgt 4,5 Cent/kWh und setzt sich aus dem Marktpreis und einen Beitrag des Stromhändlers zusammen.
Für sonstigen Ökostrom (Windkraft, Biomasse, Biogas) hätte es zu einer Anhebung um durchschnittlich 0,07 Cent je kWh kommen sollen (laut Ökostromgesetz darf die Kostenbelastung 0,22 Cent/kWh für „sonstigen Ökostrom“ nicht überschreiten).

Im Jahr 2003 waren folgende Zuschläge festgelegt worden:  

  2003 ursprünglich geplant 2004 Stromverbrauch in GWh
NE 1-3 0,094 Cent/kWh 0,143 Cent/kWh 5,915
NE 4-5 0,110 Cent/kWh 0,168 Cent/kWh 14,196
NE 6 0,115 Cent/kWh 0,175 Cent/kWh 5,439
NE 7 0,134 Cent/kWh 0,204 Cent/kWh 23,969
Durchschnitt 0,12 Cent/kWh  0,183 Cent/kWh 49.518

Wie sieht die Kostenseite aus?

Sonstiger Ökostrom Ausgaben

2003

2004

Stromverbrauch in GWh

48.739

49.518

Ökostrom in GWh

754

1.405

Einspeisevergütung (inkl. Marktpreis) in Mio. Euro

65,2

121,9

div. Kosten (Ausgleichsenergie, Verwaltung, etc.) in Mio. Euro

5,6

20,4

Technologiefond der Länder in Mio. Euro

25,0

8,7

Summe Mio. Euro

95,8

151,0

Sonstiger Ökostrom Einnahmen

2003

2004

Einnahmen über Zuschläge in Mio. Euro

58,5

59,4 (90,6)

Verrechnungspreis (inkl. Marktpreis) in Mio. Euro[6]

33,9

63,2

Summe

92,3

122,6

Zusätzliche Kosten für Haushaltskunden?

„Im Jahr 2003 ist es zu einer Unterdeckung von etwa 3,5 Mio. Euro gekommen (Differenz Ausgaben minus Einnahmen), die im Jahr 2004 auszugleichen sind. Da im Jahr 2004 mit Ausgaben von ca. 151 Mio. Euro (plus die erwähnte 3,5 Mio. Euro Unterdeckung aus 2003) zu rechnen ist, jedoch nur Einnahmen von 122,6 Mio. Euro zur Verfügung stehen (59,4 Mio. Euro aus Zuschlägen und 63,2 Mio. Euro aus dem Verrechnungspreis) fehlen etwa 32 Mio. Euro. Die fehlenden 32 Mio. Euro könnten durch eine Anhebung des Zuschlages um 0,07 Cent/kWh abgedeckt werden. In Summe würde die neue Zuschlagsverord­nung etwa 16,7 Mio. EUR Mehrkosten für die Netzebene 7 bedeuten bzw. einen durchschnittlichen Haushalt (mit 3.500 kWh Verbrauch) mit etwa 2,45 Euro/Jahr zusätzlich belastet“, rechnete Preineder vor.

Zusätzliche Kosten für Industriekunden?

Die zusätzlichen Kosten für die neue Zuschlagverordnung würden im Vergleich 14,3 Mio. Euro an Mehrkosten für Industrie und Wirtschaft (NE 1-6) ausmachen.

„Das Kostenargument, das immer wieder von der Wirtschaft und Industrie herangezogen wird, ist in Relation zu anderen Kosten wie z.B. zur Energieabgabe zu sehen. Großindustrie zahlen jährlich etwa 290 Mio. Euro an Energieabgaben, wovon ca.190 Mio. Euro durch das Energieabgaberückvergütungsgesetz rückvergütet werden.

Auch der Marktpreis von 2,97 Cent/kWh muss im Vergleich zum Zuschlag von 0,138 Cent/kWh (bzw. 0,07 Cent/kWh Mehraufwand) gesehen werden. Laut Expertenmeinung wird der Marktpreis in den nächsten Monaten und Jahren noch weiter steigen und die Industrie bzw. Wirtschaft wesentlich stärker finanziell belasten als jetzt, ohne jedoch einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten“, so Preineder. Ein Anstieg des Marktpreis auf 3,285 Cent/kWh (vgl. E-Control: Marktpreis 4. Quartal 2003) bedeutet in etwa Mehrkosten von 80 Mio. EUR  für Industrie und Wirtschaft.

Der Ökostromzuschlag umfasst lediglich ein Prozent der Stromrechnung, leistet jedoch einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz und zur Förderung der heimischen Technologie.

Mit dem Ökostromgesetz und der Einspeiseverordnung wurde eine Basis geschaffen, auf welche Anlagenbetreiber vertraut haben und daraufhin finanzielle Investitionen getätigt haben.

Nachtrag am 23.1.:Verfassungsexperte Prof. Heinz Mayer zu Ökostromzuschlag: Unterdeckung ist rechtswidrig !
Unterstützung für den Standpunkt von Abg. zum Nationalrat Martin Preineder in  Diskussion über die Ökostrom-Zuschlagsverordnung durch den Verfassungsexperten Professor Dr. Heinz Mayer: In einem Gutachten, das am 23. Jänner  von der Raiffeisen Leasing präsentiert wurde, stellt Mayer fest, dass die Ökostrom-Förderzuschläge so festzusetzen seien, "dass die gesamten Mehraufwendungen gedeckt werden, eine Unterdeckung ist nicht zulässig". Eine andere Vorgehensweise belaste die erlassene Verordnung mit Rechtswidrigkeit, so Mayer. Er weist auch darauf hin, dass die Abnahmepflicht des Verbundes für Ökostrom aufrecht bleibe.
Abschließend stellt der Verfassungsexperte in seinem Gutachten fest: Unabhängig davon, ob eine dem Gesetz entsprechende Verordnung erlassen wurde oder nicht, sei der ÖBGV (Ökostrom-Bilanzgruppenverantwortlicher = die Verbund-Austrian Power Grid AG) auf Grund des gesetzlichen Kontrahierungszwanges verpflichtet, den angebotenen Ökostrom abzunehmen und zu vergüten. Der ÖBGV selbst habe - wenn keine dem Gesetz entsprechende Verordnung erlassen wird, die seine Mehraufwendungen abdeckt - seinerseits einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund beziehungsweise gegen die Bundesländer.

Mehr dazu in der AIZ-Meldung

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Dkfm. Ernst Scheiber, Dr. Heinz Kopetz, NR Martin Preineder, Niedermair Dkfm. Ernst Scheiber, Dr. Heinz Kopetz, NR Martin Preineder Dkfm. Ernst Scheiber, Dr. Heinz Kopetz, Dr. Tanja Daumann, NR Martin Preineder, Niedermair

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