Das Parlament: Nationalrat und Bundesrat |
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Der Nationalrat |
Debattenbeiträge von Martin Preineder 2003/2004 |
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Dem Nationalrat ist als Hauptaufgabe durch die Bundesverfassung die Gesetzgebung des Bundes übertragen; diese übt er gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Die Mitglieder des Nationalrates werden vom Bundesvolk gewählt; für diese Wahl sind im Bundes-Verfassungsgesetz, aber auch im Staatsvertrag von Wien und im Ersten Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Grundsätze statuiert: Alle österreichischen Staatsbürger haben - unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit usw. - das Recht, nach Erreichung des Wahlalters zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht). Am Beginn der Gesetzgebungsperiode leisten die Abgeordneten die Angelobung. Sie sind in der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden ("freies Mandat") und werden hinsichtlich der Freiheit der Abstimmung und Argumentation sowie im Interesse der Funktionsfähigkeit des Nationalrates durch besondere Bestimmungen - die Immunitätsbestimmungen - geschützt. Die Stellung als Abgeordneter ist aus dem Gedanken der Gewaltentrennung mit gewissen öffentlichen Funktionen wie auch aus Überlegungen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit mit einigen Stellungen in der öffentlichen und privaten Wirtschaft unvereinbar ("lnkompatibilität"). Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten sowie den Zweiten und den Dritten Präsidenten. Der Präsident leitet die Geschäfte des Nationalrates und erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und Dritten Präsidenten den Budgetvoranschlag für den Nationalrat. Als Kollegium sind die drei Präsidenten zur Vertretung des Bundespräsidenten sowohl im Falle seiner qualifizierten Verhinderung (länger als 20 Tage bzw. für die Dauer des Verfahrens einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bundespräsidenten) als auch bei dauernder Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten berufen. Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände werden ständige Ausschüsse eingesetzt. Neben den typischen parlamentarischen Ausschüssen - wie zum Beispiel dem Immunitätsausschuß und dem Unvereinbarkeitsausschuß - wird im allgemeinen für jedes Ressort der Bundesregierung zumindest ein Ausschuß (zum Beispiel der Finanzausschuß, der Justizausschuß, der Ausschuß für Arbeit und Soziales) gewählt. Besonderen Aufgaben dienen der Hauptausschuß (Mitwirkung an der Vollziehung) und der Budgetausschuß (Vorberatung der Bundesfinanzgesetze und begleitende Budgetkontrolle). Zur besseren Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben haben Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können einen Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates gründen. Die Präsidenten sowie die Obmänner bzw. Vorsitzenden der parlamentarischen Klubs bilden die Präsidialkonferenz, welcher hinsichtlich der parlamentarischen Arbeit im Nationalrat (Erstellung der Arbeitspläne, Festlegung der Tagesordnungen und Sitzungszeiten etc.) eine beratende Funktion zukommt. Neben den eher bescheidenen gesetzlichen Aufgaben ist die Präsidialkonferenz ein wichtiges Konfliktlösungsorgan insbesondere für im Rahmen der Verhandlungen auftretende Meinungsverschiedenheiten. |
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Statistik der Abgeordneten zum Nationalrat - nach Berufszweigen |
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Zusammensetzung und Wahl des Bundesrates |
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Die Gesetzgebung des Bundes übt der
Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Im Bundesrat sind die Länder im
Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten. Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt. Nach der letzten Entschließung des Bundespräsidenten von 1993 verteilen sich die Mitglieder des Bundesrates auf die einzelnen Bundesländer wie folgt:
Die Mitglieder des Bundesrates werden von den Landtagen für die Dauer ihrer
Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Wenigstens
ein Mandat muss der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im
Landtag aufweist. |
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Aufgaben des Bundesrates |
| Der Bundesrat ist die Länderkammer der Bundesgesetzgebung. Die Mitglieder des Bundesrates sind in der Ausübung ihrer Funktion an keinen Auftrag gebunden. Für sie gilt in gleicher Weise wie für die Abgeordneten zum Nationalrat der Grundsatz des freien Mandats. Sie können durch den Landtag vor Ablauf der Landtagsgesetzgebungsperiode nicht abberufen werden. Der Bundesrat tagt in Permanenz und kennt nur eine Teilerneuerung nach Maßgabe der Landtagswahlen, die in der Regel zu verschiedenen Zeitpunkten stattfinden. Die Verhandlungen des Bundesrates gliedern sich demnach nicht in Tagungen bzw. in Gesetzgebungsperioden. Im Vorsitz des Bundesrates wechseln die Bundesländer halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge. Vorsitzender ist jeweils der vom Landtag an erster Stelle gewählte Vertreter des zum Vorsitz berufenen Bundeslandes; er trägt den Titel Präsident. Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte halbjährlich jeweils zwei Vizepräsidenten sowie mindestens zwei Schriftführer und zwei Ordner, die zusammen mit dem Präsidenten das Präsidium des Bundesrates bilden. Auch der Bundesrat hat - gleich dem Nationalrat - zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände ständige Ausschüsse eingesetzt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden gemeinsam mit den Vorsitzenden der Fraktionen die Präsidialkonferenz, welche als beratendes Organ der Unterstützung des Präsidenten in seiner Amtsführung dient. So erfolgt beispielsweise die Einberufung der Sitzungen des Bundesrates durch den Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Wenn jedoch eine qualifizierte Minderheit der Mitglieder des Bundesrates oder die Bundesregierung dies verlangt, ist der Präsident zur sofortigen Einberufung einer Sitzung verpflichtet. |
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