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Elektroaltgeräteverordnung 2005

Seit 13. August fallen die Entsorgungsbeiträge bei Elektroaltgeräten weg - Hersteller oder Importeure sind für die Entsorgung verantwortlich

Am 13. August 2005 treten die Bestimmungen über die Rücknahmeverpflichtung und die Verpflichtung zur Finanzierung durch die Hersteller der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) in Kraft. Die Entsorgungskosten müssen nach dieser Verordnung nicht mehr vom Konsumenten, sondern vom Hersteller oder Importeur getragen werden.

Dem Verbraucher muss bei der Entsorgung nichts mehr bezahlen, indirekt werden in Zukunft natürlich meist die Kosten schon beim Kauf von Neugeräten mit kalkuliert werden.

Foto: Abg. Martin Preineder ist sicher, dass durch die Neuregelung die Zahl der illegal deponierten Elektrogeräte stark abnehmen wird

Das ändert sich für Konsumenten, Händler und Gemeinden
Für Konsumenten
Bisher mussten für alte Kühlgeräte und Lampen beträchtliche Kosten vom Konsumenten bezahlt werden. Bei manchen Sammelstellen war es üblich, auch für die Entsorgung von Fernsehgeräten Gebühren einzuheben. Das alles fällt mit der neuen Regelung weg Regelung weg - noch vorhandene Plaketten, Gutscheine oder Pfandmarken werden rückerstattet.
Für Händler
Händler sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte entgegenzunehmen, wenn der Konsument ein neues, gleichwertiges Gerät kauft. Eine Ausnahme besteht für Händler mit einer Verkaufsfläche von weniger als 150 m², wenn der Kunde darüber informiert wird. Für die Abholung, Entsorgung bzw. Wiederverwertung ist jedoch der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich.

Für Gemeinden
Für die Sammlung der Elektro- und Elektronikaltgeräte sind bereits jetzt die Gemeinden und Gemeindeverbände verantwortlich. Die Ausgestaltung der Erfassung ist den Kommunen selbst überlassen. Sie konnten Sammelstellen vorsehen oder zusätzlich Abholungen anbieten. Damit kann die nun vorgesehene getrennte Sammlung in zahlreichen Kommunen auf die dort bereits gut funktionierenden Sammelsysteme aufbauen.

Die dafür nötige Sammelinfrastruktur (Behältnisse und bauliche Maßnahmen) sind von den Herstellern zu finanzieren. Die Abholung der gesammelten Altgeräte wird von der Koordinierungsstelle veranlasst. Die Gemeinde hat aber auch die Möglichkeit, die gesammelten Altgeräte selbst verwerten zu lassen oder direkt an ein Sammel- und Verwertungssystem weiterzugeben.

Spezielle Neuregelung für Kühlschränke/Kühlgeräte
Grundsätzlich gilt das Rückgabeprinzip auch für Kühlgeräte. Aufgrund des beim Kauf geleisteten Entsorgungsbeitrages, der nun dafür nicht mehr benötigt wird, gibt es jedoch eine Besonderheit. Wer in den letzten zwölf Jahren ein Kühlgerät gekauft hat, musste gleichzeitig beim Händler eine Entsorgungsplakette oder einen -gutschein erwerben.
Anfangs musste man mit 770 Schilling die Kosten für die gesamte Entsorgung vorschießen, zuletzt waren das je nach Gerät 43,57 € bzw. 7,27 € als Anzahlung für die Sicherstellung der sachgemäßen Entsorgung. Der Rest des Entsorgungsentgelts war bei der Rückgabe des Gerätes zu bezahlen. Das hat mitunter dazu geführt, dass zahlreiche Kühlgeräte nicht sachgemäß entsorgt oder einfach aufgehoben wurden. Der geleistete Vorschuss kann jetzt beim Umweltforum Haushalt (UFH) zurückgefordert werden, da aufgrund einer neuen Verordnung das System der so genannten „Kühlschrankpickerl“ ausgedient hat.
Die Umweltforum Haushalt Privatstiftung bzw. deren Tochter die Umweltforum GmbH & Co KG (UFH) hat bis dato den durch den Verkauf der Entsorgungsplaketten entstandenen Fonds für die Wirtschaft verwaltet bzw. in die Entsorgung alter Kühlgeräte investiert. Das UFH wird auch die Rückerstattung der bezahlten Summe an den Konsumenten abwickeln. Es agiert wie bisher als unabhängige Servicestelle, hat jedoch mit dem Lebensministerium die Vereinbarung getroffen, regelmäßig über das Projekt zu informieren. Bei besonderen Vorkommnissen muss sofort Bericht geleistet werden. Dem Lebensministerium ist die transparente, rasche und möglichst unbürokratische Abwicklung der Rückerstattung mit größtmöglichem Nutzen für Konsumenten und Umwelt ein großes Anliegen.
Von dieser Verordnung erfasste Gerätekategorien

1. Haushaltsgroßgeräte

z.B. große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte

2. Haushaltskleingeräte
z.B. Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer, Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen

3. IT- und Telekommunikationsgeräte
z.B. zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker
PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur); Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur); Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte; elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und -systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone; schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln

4. Geräte der Unterhaltungselektronik
z.B. Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln

5. Beleuchtungskörper
z.B. Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen; sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe- Niederdruck, Natriumdampflampe- Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen; Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen: zB Regelungsgeräte

6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
z.B. Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte

7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte
z.B. elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten

8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)
z.B. Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte; Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte; Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen

9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
z.B. Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (z.B. in Bedienpulten)

10. Automatische Ausgabegeräte
Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten


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Vorteile der neuen Regelung:
Keine Entsorgungskosten für den Konsumenten und damit höhere Rückgabequote
Nutzen der bestehenden und bekannten Sammelstrukturen zur Abgabe der ausgedienten Geräte (z.B. Wertstoffsammelstelle, Altstoffsammelhöfe).
Entlastung der Umwelt und Sicherung der Gesundheit von Mensch und Tier durch Produktion und Angebot umweltfreundlicherer Elektrogeräte und kontrollierte Entsorgung bzw. Wiederverwertung.
Ein großes Ziel ist auch die stoffliche Verwertung, das Recycling noch verwendbarer Bestandteile und Materialien der Elektro- und Elektronikaltgeräte. Je nach Gerätetyp gibt es Quoten zwischen 50 und 80%. Damit wird einerseits das Volumen des Abfallstroms verringert, andrerseits gehen wertvolle Rohstoffe wie Edelmetalle oder sortenreiner Kunststoff nicht verloren.
Servicehotline des Umweltforums Haushalt: 0800/10 44 10
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